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Notbetreuung ab dem 04.01.2021
3. SARS-CoV-2-EindV
Sehr geehrte Eltern,
Mit der 3. Eindämmungsverordnung beschließt die Landesregierung eine Schließung der Horteinrichtungen ab dem 04.01.2021.
3. SARS-CoV-2-EindV §18 (Auszug)
Grundsätzlich ist die Betreuung der Kinder untersagt, in alle öffentlichen, gemeindlichen und freien Trägern, sowie alle Formen der Hortbetreuung im Sinne des Kitagesetzes. Es wird eine Notbetreuung, außerhalb der Schulzeiten durch den Hort gewährleistet, für die Kinder von der 1. – 4. Jahrgangsstufe, wenn:
- Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
- Kinder, deren Personensorgeberechtigte in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Analog sieht die 3. SARS-CoV-2-EindV, während der Schulzeit eine Notbetreuung in Zuständigkeit der Grundschule, vor
Welche Personengruppen anspruchsberechtigt sind und welches Beantragungsverfahren vorgesehen ist, wird in den kommenden Tagen von der Landesregierung bekannt gegeben.
Bis zur Bekanntgabe bitte ich um Verständnis, dass keine verbindlichen Aussagen getroffen werden können.
Sebastian Mill – Leit. Erzieher